Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 223 Wanderversicherungsausgleich und Wanderungsausgleich
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 05.05.2021 – XII ZR 45/20Versorgungsausgleich: Bindung des Revisionsgerichts an die vom Oberlandesgericht im Berufungsurteil bejahte Rechtswegzuständigkeit; Erstattung der Aufwendungen des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund eines rechtswidrig durchgeführten Quasi-Splittings von privatrechtlichen VersorgungsansprüchenZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 25.04.2023 – L 11 KR 2069/21Zitiert von 1
- LSG NRW, 19.03.2010 – L 13 R 12/05Zitiert von 3
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/223#abs-1 (1) Soweit im Leistungsfall die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständig ist, erstatten ihr die Träger der allgemeinen Rentenversicherung den von ihnen zu tragenden Anteil der Leistungen. Zu tragen ist der Anteil der Leistungen, der auf Zeiten in der allgemeinen Rentenversicherung entfällt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/223#abs-2 (2) Soweit im Leistungsfall ein Träger der allgemeinen Rentenversicherung zuständig ist, erstattet ihm die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung den von ihr zu tragenden Anteil der Leistungen. Zu tragen ist der Anteil der Leistungen, der auf Zeiten in der knappschaftlichen Rentenversicherung entfällt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/223#abs-3 (3) Ausgaben für Leistungen zur Teilhabe werden im gleichen Verhältnis wie Rentenleistungen erstattet. Dabei werden nur rentenrechtliche Zeiten bis zum Ablauf des Kalenderjahres vor der Antragstellung berücksichtigt. Eine pauschale Erstattung kann vorgesehen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/223#abs-4 (4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die von der Rentenversicherung zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie für die Zuschüsse zur Krankenversicherung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/223#abs-5 (5) Bei der Anwendung der Anrechnungsvorschriften bestimmt sich der auf den jeweiligen Träger der Rentenversicherung entfallende Teil des Anrechnungsbetrags nach dem Verhältnis der Höhe dieser Leistungsanteile.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/223#abs-6 (6) Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zahlen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung einen Wanderungsausgleich. Der auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung entfallende Anteil am Wanderungsausgleich bestimmt sich nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen. Für die Berechnung des Wanderungsausgleichs werden miteinander vervielfältigt:
Als Versicherte der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten auch sonstige Versicherte (§ 166). Der Betrag des Wanderungsausgleichs ist mit einem Faktor zu bereinigen, der die längerfristigen Veränderungen der Rentnerzahl und des Rentenvolumens in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt.